Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн
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3.3 Der Hilfeauftrag der Sozialen Arbeit in der Justiz
Der Hilfeauftrag hat nach Auffassung vieler Strafjurist*innen Verfassungsrang. Sie beziehen sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, in dem Folgendes ausgeführt wird:
»Nicht nur der Straffällige muß auf die Rückkehr in die freie Gesellschaft vorbereitet werden; diese muß ihrerseits bereit sein, ihn wieder aufzunehmen. Verfassungsrechtlich entspricht diese Forderung dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. […] Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die auf Grund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind« (BVerfG 35, 202ff., zit. in Dünkel et al. 2018, 43).
Aus diesem sozialstaatlichen Gebot ergibt sich notwendigerweise, Angebote für straffällig gewordene Menschen vorzuhalten, die diesen helfen können, ihr Verhalten zu verändern und wieder ein Teil der akzeptierten Gesellschaft zu werden. Insofern betont das Bundesverfassungsgericht in dem eben zitierten Urteil auch: