Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн
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Die Einschätzung, dass das »doppelte Mandat« unvermeidbar und geradezu konstitutiv für das Verständnis von Sozialer Arbeit in der Justiz ist, deckt sich mit den Ausführungen zu unserem Theorieverständnis im vorherigen Kapitel.
Zur definitorischen und inhaltlichen Klarheit ist es nun nötig, die beiden zentralen Begriffe »Hilfe« und »Kontrolle« in den Kontext der Sozialen Arbeit im Feld der Justiz zu stellen.
Was meinen wir fachlich, wenn wir von »Hilfe« sprechen? Eine sehr gut nachvollziehbare Definition legt Haselmann vor:
»Die Kategorie Hilfe setzt voraus, dass es ein Hilfeersuchen gibt, d. h. (professionelles) Helfen ist eine ›Reaktion auf Bitte um Hilfe‹ (Ludewig 1998, 7). Kennzeichnend hierfür ist, dass der Hilfesuchende zugleich Auftraggeber und Empfänger der Hilfeleistung ist. Anders ist es bei der Kategorie ›Fürsorge‹. Diese erfolgt nach Maßgabe der Anordnung durch einen Dritten (etwa eine soziale Instanz). Das heißt der Fürsorge-Empfänger ist nicht zugleich der Auftraggeber der fürsorgenden Dienstleistung, ggf. lehnt er sie sogar ab; u. U. wird ihm die Fürsorge gegen seinen Willen aufgezwungen ›zu seinem Wohle‹ oder zum Schutze anderer. Die Kontrolle, die immer eine (u. U. gewaltsame) Einschränkung der Selbstbestimmung des Betroffenen bedeutet (z. B. Zwangseinweisung) wird somit von dem Autor unter die Kategorie der (bevormundenden) Fürsorge subsumiert« (Haselmann 2009, 187; Herv. i. O.).