Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн

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Was Hosemann und Geiling über die Grundlage des Beratungsprozesses schreiben, gilt in gleicher Weise auf der konzeptionellen Ebene. Auf die Notwendigkeit von vorliegenden Konzepten als Strukturbedingung für die professionelle Fachlichkeit wurde an anderer Stelle ausführlicher hingewiesen (Klug 2003a). So ist es vor der Entwicklung methodischen Vorgehens unverzichtbar, Auftrag und Ziele klar zu beschreiben. Dies gilt in ganz besonderer Weise für die in der Justiz vorherrschenden Zwangskontexte. Eine Auseinandersetzung der Fachkräfte mit den Bedingungen ihres Arbeitsplatzes, Klarheit über die Ziele des eigenen Arbeitgebers und die damit verbundenen Rahmenbedingungen sind nicht nur unverzichtbar in der Methodenentwicklung, sie sind – dies kann nicht oft genug betont werden – das ›A und O’ der reflexiven Auseinandersetzung mit den Klient*innen in der Justizsozialarbeit (vgl. dazu sehr ausführlich und instruktiv Zobrist & Kähler 2017, 53ff.). Es ist nun mal ein gravierender Unterschied, ob eine Doppelrolle im Sinne von Hilfe und Kontrolle vorliegt (wie beispielsweise in der Bewährungshilfe), oder ob es diese nicht gibt (wie in der Freien Straffälligenhilfe). Im ersten Fall sind Motivationsmethoden ganz oben auf der Skala des zu entwickelnden Methodensets, im zweiten Fall sind Motivationsmethoden sicher nicht verkehrt, aber auch nicht alles entscheidend. Wenn man also nicht in einen methodischen Nihilismus (»Es hilft eh nichts!«) oder in einen entsprechenden Relativismus verfallen will (»Es ist jedem überlassen, was er machen will.«), ist vor der Konzept- und Methodenentwicklung ein genauer Blick auf die Rahmenbedingungen nötig.


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