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6.1 Die Beweislast

Vermieter

6.2 Die vertragliche Haftungsbeschränkung

214

Die Mängelrechte des Mieters aus §§ 536, 536a können vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden[314].

Unabdingbar ist nach § 536 IV die Mietzinskürzung im Wohnmietverhältnis und nach § 536d für alle Mietverhältnisse die Haftung des Vermieters, der den Mangel arglistig verschwiegen hat

AGB des Vermieters

6.3 Die Kenntnis des Mieters vom Mangel

215

§ 536b S. 1

Kenntnisschon bei Vertragsschluss

§ 536b S. 1 ist nicht entsprechend anwendbarverzichtetverwirkt

6.4 Die grobfahrlässige Unkenntnis des Mieters vom Mangel

§ 536b S. 2wenn der Mieter den Sachmangel bei Vertragsschluss grobfahrlässig übersieht,arglistiges Verschweigen des MangelsAbhilfe versprochen

6.5 Die vorbehaltlose Annahme der mangelhaften Mietsache

§ 536b S. 3mangelhafte Mietsache in Kenntnis des Mangels annimmt.Beweislast

6.6 Die unterlassene Mängelanzeige des Mieters

216

§ 536c II 2§ 536c IBeweislast

6.7 Die Verjährung der Mängelansprüche des Mieters


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