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Abweichende Abreden zum Nachteil des Wohnungsmieters sind nach § 554a III unwirksam.

11. Kapitel Die Untermiete

1. Das gesetzliche System

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ist die Untermiete eine ganz gewöhnlicheMiete zwischen Mieter und Untermieter

Bild 27: Die Untermiete


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§§ 540, 553

- Darf der Mieter untervermieten (540 I)? - Hat er Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters (§ 553)? - Haftet der Mieter auch für Verschulden des Untermieters (§ 540 II)?

jede Gebrauchsüberlassung des Mieters an einen Dritten

2. Erlaubte und unerlaubte Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung

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§ 540 I 1nur mit Erlaubnis des Vermietersder Untermietvertrag ist auch ohne Erlaubnis des Vermieters wirksam.

Auch wenn die Untervermietung nicht erlaubt ist, hat der Vermieter mangels Vertrags keinen Mietzinsanspruch gegen den Untermieter[361], kann den Untermietzins aber auch nicht vom Mieter herausverlangen, weder aus § 687 II noch aus §§ 812, 816, 987[362].

Ohne die Erlaubnis des Vermieters hat der Untermieter freilich kein Recht zum Besitz der Mietsache gegenüber dem Vermieter[363] und steht auch nicht unter dem Schutz des Hauptmietvertrags[364]. Der Mieter wiederum bringt sich durch unerlaubte Untervermietung in eine Zwickmühle: Der Untermietvertrag verpflichtet ihn zur Überlassung der Mietsache, der Hauptmietvertrag verbietet sie.


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