Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн
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Die meisten Vorschriften des BGB sind allerdings weder Rechtsgrundlagen noch Gegennormen, sondern Hilfsnormen ohne eigene Rechtsfolge, wenn man als Rechtsfolge nur die Entstehung, den Ausschluss und die Hemmung oder Beschränkung von Rechten gelten lässt. Es handelt sich um technische Regeln, um Definitionen, Formvorschriften oder Fristen, dazu bestimmt, eine Anspruchsgrundlage oder Gegennorm zu ergänzen.
Beispiele
- §§ 90–92 (Sachen), § 104 (Geschäftsunfähigkeit), § 106 (Minderjährigkeit), §§ 126–129 (gesetzliche und vereinbarte Form des Rechtsgeschäfts), §§ 186–193 (Fristen), §§ 194–201 (Verjährung), - §§ 269–271 (Ort und Zeit der Leistung), §§ 276–278 (was der Schuldner zu vertreten hat), § 286 (Verzug), §§ 434, 435, 633 II, III (Sach- und Rechtsmangel), - § 872 (Eigenbesitz), § 925 I (Auflassung), § 1115 I (Eintragung der Hypothek), - § 1923 (Erbfähigkeit), §§ 1924–1926 (gesetzliche Erbfolge).7. Die Behauptungs- und Beweislast für negative Tatsachen
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Die Behauptungs- und Beweislast macht auch vor negativen Tatsachen nicht halt. Man kann sie zwar nur schwer beweisen, aber unbeweisbar sind sie nicht. Enthält der Tatbestand der Anspruchsgrundlage ein negatives Merkmal, muss der Anspruchsteller auch dafür geeignete Tatsachen behaupten und im Streitfall beweisen. Die gleiche Last trägt der Anspruchsgegner, wenn zur Einwendung oder Einrede eine negative Tatsache gehört.