Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн
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Deshalb gibt es auch keine Beweislast dafür, dass ein Recht gegenwärtig bestehe
Wer ein subjektives Recht geltend macht, muss die rechtsbegründenden, wer sich gegen das Recht wehrt, die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen beweisen.
Wer also einen Anspruch erhebt, muss die anspruchsbegründenden, wer den Anspruch bekämpft, die anspruchshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen beweisen[36].AnspruchsgrundlagenGegennormen
Beispiel
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Bezahlung einer Bürgschaftssumme und legt dem Gericht einen unterschriebenen schriftlichen Bürgschaftsvertrag vor. Der Beklagte behauptet, seine Unterschrift sei gefälscht, er habe keine Bürgschaft übernommen. Der Kläger bestreitet es. Wer muss was beweisen: der Kläger die Echtheit oder der Beklagte die Fälschung der Vertragsunterschrift?
Anspruchsgrundlage ist hier § 765 I mit § 766 S. 1, Anspruchsvoraussetzung,die schriftliche Erteilung der vereinbarten Bürgschaftserklärung.sein „Fälschungseinwand“ ist,nur ein Bestreiten der EchtheitBeweisrecht§§ 416, 439, 440 ZPO