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Bild 9: Kauf und Übereignung
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4. Das Kaufrecht nach der Schuldrechtsreform
4.1 Die Abmagerungskur
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Das Kaufrecht des BGB war ursprünglich dreigeteilt in „Allgemeine Vorschriften“ (§§ 433-458), „Gewährleistung wegen Mängel der Sache“ (§§ 459-493) und „Besondere Arten des Kaufs“ (§§ 494-514).
neue rechtliche Konstruktion der Sachmängelhaftung§ 433 I 2Lieferung mangelhafter WareVertragsverletzung§§ 434-445allgemeine Schuldrecht der §§ 280 ff., 323 ff.,
4.2 Die Gleichschaltung von Rechts- und Sachmängeln, von Stück- und Gattungskauf, von Sach- und Rechtskauf
Rechts- und Sachmängel gleichermaßen Vertragsverletzungen
Stück- und Gattungskauf.Sach- und Rechtskauf§ 453
4.3 Die besonderen Gestaltungsformen des Kaufs
VorbehaltskaufKauf auf ProbeWiederkaufVorkaufVerbrauchsgüterkauf
Außerhalb des Schuldrechts findet man den Pfandverkauf (§§ 1228 ff.), den Erbschaftskauf (§§ 2371 ff.) und den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB).
UN-KaufrechtCISG
2. Kapitel Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag