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Sekundärrechtsakte zu beachten

223

unionsrechtliche Wertentscheidungendrei Fallkonstellationen

224

(1) Die Kompetenz der Mitgliedstaaten zum Abweichen von sekundärrechtlich festgelegten Klimaschutzstandards ergibt sich aus den einschlägigen Richtlinien oder Verordnungen selbst,[276]

(2) Sekundär-Klimaschutzrecht der EU strebt eine Harmonisierung an, und stützt sich auf die Umweltkompetenz in Art. 192 AEUV,[277]

(3) Sekundär-Klimaschutzrecht der EU strebt eine Harmonisierung an und stützt sich auf die binnenmarktbezogene Harmonisierungskompetenz in Art. 114 AEUV.[278]

2. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt mit Schutzverstärkerklausel

225

Flexibilität bei der Umsetzung

226

Sperrwirkung des Unionsrechtsnur dortkeine Flexibilität

227

Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EGSchutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 3

228

Primärrecht

3. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt ohne Schutzverstärkerklausel

229

Wenn und insoweit klimaschutzrechtliche Sekundärrechtsakte der EU keine Schutzverstärkerklausel beinhalten, ist für die Zulässigkeit nationaler Alleingänge danach zu differenzieren, ob die Klimaschutzmaßnahme auf die EU-Umweltkompetenzen oder auf die EU-Binnenmarktkompetenzen gestützt wurde.

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