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Sekundärrechtsakte zu beachten
223
unionsrechtliche Wertentscheidungendrei Fallkonstellationen
224
(1) Die Kompetenz der Mitgliedstaaten zum Abweichen von sekundärrechtlich festgelegten Klimaschutzstandards ergibt sich aus den einschlägigen Richtlinien oder Verordnungen selbst,[276]
(2) Sekundär-Klimaschutzrecht der EU strebt eine Harmonisierung an, und stützt sich auf die Umweltkompetenz in Art. 192 AEUV,[277]
(3) Sekundär-Klimaschutzrecht der EU strebt eine Harmonisierung an und stützt sich auf die binnenmarktbezogene Harmonisierungskompetenz in Art. 114 AEUV.[278]
2. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt mit Schutzverstärkerklausel
225
Flexibilität bei der Umsetzung
226
Sperrwirkung des Unionsrechtsnur dortkeine Flexibilität
227
Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EGSchutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 3
228
Primärrecht
3. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt ohne Schutzverstärkerklausel
229
Wenn und insoweit klimaschutzrechtliche Sekundärrechtsakte der EU keine Schutzverstärkerklausel beinhalten, ist für die Zulässigkeit nationaler Alleingänge danach zu differenzieren, ob die Klimaschutzmaßnahme auf die EU-Umweltkompetenzen oder auf die EU-Binnenmarktkompetenzen gestützt wurde.