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Mindeststeuersatzgestaffelte Steuersätze

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- Qualität der Erzeugnisse - Verbrauch - öffentlichen Personennahverkehr - zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung unterschieden.

4. Zwingende Steuerbefreiungen

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Folgende Verwendungen von Strom und Energieerzeugnissen müssen die Mitgliedstaaten zwingend freistellen:

- Input-Besteuerung - Luftfahrt - Schifffahrt

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unmittelbare Wirkung

5. Fakultative Steuervergünstigungen

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Daneben können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für:

- Entwicklung umweltverträglicherer Produkte - insbesondere aus regenerativen Energien - für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet - bei der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt - Eisenbahn-, U-Bahn-, Straßenbahn- Oberleitungsbusverkehr - Schifffahrt in Binnengewässern - Erdgas - privaten Haushaltengemeinnützig anerkannten Organisationen - Erdgas und Flüssiggas, als Kraftstoff - Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen - Baggerarbeiten an Wasserstraßen und in Häfen

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