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II. Nationaler Klimaschutz und Binnenmarkt

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Problem für einen einheitlichen RechtsraumZiel einheitlicher Wettbewerbsbedingungen gefährdet

202

wertvolle Experimentiermöglichkeitenjede zusätzliche Anstrengungim Pariser Abkommen ausdrücklich aufgefordertnicht zu protektionistischen Zwecken missbraucht

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In diesem Spannungsfeld bewegen sich die Regeln zu den nationalen Alleingängen im Klimaschutzrecht. Was hier im Einzelnen möglich ist, hängt ganz entscheidend davon ab, ob der Bereich noch nicht harmonisiert ist und auch sonst keine Sekundärrechtsakte bestehen[260], also noch kein klimapolitischer Sekundärrechtsakt existiert oder ob es bereits eine Harmonisierung oder einen sonstigen Sekundärrechtsakt gibt.[261]

III. Nationaler Klimaschutz bei Fehlen von Sekundärrechtsakten

1. Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

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freie WarenverkehrNach Art. 34 AEUVmengenmäßigen Beschränkungenkaum eine Rolle

2. Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung

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Maßnahmen gleicher Wirkungjede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“

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