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de facto importierte Waren stärker betroffen sind

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technischer Produktionsstandards zur CO2-Reduzierungmit der deutschen Industrie abgestimmt

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CO2-Fußabdrucks

3. Ausnahmen von der Warenverkehrsfreiheit

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Art. 36 AEUVausnahmsweise gerechtfertigtunmittelbar dem Gesundheitsschutz betrifft, mittelbar auch dem Klimaschutz

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nur schwer möglich sein

4. Klimaschutz als „zwingendes Erfordernis“

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Hier bietet sich die EuGH-Rechtsprechung zu den sogenannten zwingenden Erfordernissen an. Die Dassonville-Rechtsprechung des EuGH führte zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 34 AEUV, was angesichts der begrenzten und abschließenden Liste der in Art. 36 AEUV genannten Ausnahmegründe nach einem einschränkenden Korrektiv des extrem weiten Anwendungsbereichs der Warenverkehrsfreiheit verlangte.

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Fehlen einer Regelung der Union Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschafthinzunehmenimmanente Schranken von Art. 34 AEUV

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auch nationale Umweltschutzmaßnahmen ein „zwingendes Erfordernis”auch nationale Klimaschutzmaßnahmen2

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