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keine unmittelbare Wirkung

6. Ausnahmen für energieintensive Unternehmen

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Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit

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Kriterien für energieintensive Betriebeklimapolitische Gegenleistung2§§ 9b, 10 StromStG §§ 54, 55 EnergieStG

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2Unionsebeneoder auf Ebene der Mitgliedstaaten2

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2ausschließlich danach, wieviel CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wirdsteht die Richtlinie nicht entgegenmangelnden Kompetenz des Bundes2

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stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission2bei der Bemessungsgrundlage222CO2-Emission als Qualität von Energieerzeugnissen und Strom

d) Anpassung des Energie- und Stromsteuerrechts

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stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission2bei der Bemessungsgrundlage222CO2-Emission als Qualität von Energieerzeugnissen und Strom

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Auch nach deutschem Verfassungsrechtkein Problem

C. Nationale Alleingänge im Klimaschutzrecht

I. Klimaschutz als Mehrebenen-Aufgabe

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Zusammenwirken internationaler und europäischer Anstrengungen

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Verschränkungen der Rechtsordnungen

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welche Spielräume die deutsche Politikhat2Brennstoffemissionshandelsgesetzes

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