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keine unmittelbare Wirkung
6. Ausnahmen für energieintensive Unternehmen
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Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit
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Kriterien für energieintensive Betriebeklimapolitische Gegenleistung2§§ 9b, 10 StromStG §§ 54, 55 EnergieStG
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2Unionsebeneoder auf Ebene der Mitgliedstaaten2
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2ausschließlich danach, wieviel CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wirdsteht die Richtlinie nicht entgegenmangelnden Kompetenz des Bundes2
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stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission2bei der Bemessungsgrundlage222CO2-Emission als Qualität von Energieerzeugnissen und Strom
d) Anpassung des Energie- und Stromsteuerrechts
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stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission2bei der Bemessungsgrundlage222CO2-Emission als Qualität von Energieerzeugnissen und Strom
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Auch nach deutschem Verfassungsrechtkein Problem
C. Nationale Alleingänge im KlimaschutzrechtI. Klimaschutz als Mehrebenen-Aufgabe
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Zusammenwirken internationaler und europäischer Anstrengungen
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Verschränkungen der Rechtsordnungen
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welche Spielräume die deutsche Politikhat2Brennstoffemissionshandelsgesetzes