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10. Juni 1963,

Akte einer Schweizer Stadt

Mit Entscheid vom 14. August 1962 hat die Vormund­schaftsbehörde der Stadt über Arabat und Luisa eine Erziehungskontrolle angeordnet und gleichzeitig die Wegnahme der beiden Kinder aus dem elterlichen Haushalt beschlossen.

Vater Jakob ist am 25. August 1962 von der Stadt fortgezogen. Die zuvor längere Zeit von ihm getrennt lebende Ehefrau Lilith hat die Stadt ebenfalls verlassen. Sie ist nun zu ihrem Jakob zu­rück­gekehrt und auch die Kinder Arabat und Luisa haben wieder Aufnahme in der Familiengemeinschaft gefunden. Daraus ergibt sich, dass die Vormundschaftsbehörde der Stadt zur Führung der Erziehungskontrolle nicht mehr zuständig ist und die Massnahme nach Art. 284 ZGB nicht mehr vollziehen kann. Auf Grund dieser Situation ersuchte die Vormundschaftsdirektion der Stadt am 3. April 1963 die nun zuständige Vormundschaftsbehörde des neuen Kantons die Erziehungskontrolle zu übernehmen und die rechtskräftig beschlossene Wegnahme der Kinder durchzuführen. Eine Antwort auf dieses Gesuch ist bis jetzt nicht eingegangen.

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