Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн
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§ 479
Schon der Befehl zur einfachen und verständlichen Formulierung dürfte die meisten Unternehmer überfordern, tut sich doch selbst der Gesetzgeber überaus schwer damit, wie die Schuldrechtsreform und das Verbraucherschutzrecht auf Schritt und Tritt beweisen. Aber was schadet dies schon. Nach § 479 III ist die Garantie auch dann wirksam, wenn sie alle Gebote des § 479 I verletzt, denn eine nichtige Garantie hülfe dem Verbraucher rein gar nichts, und zu einer bestimmten Garantie kann man den Unternehmer nicht zwingen. Wozu dann der ganze Aufwand?
6. Die Verwirkung des Verbraucherschutzes
§ 242
7. Der Rückgriff des Unternehmers
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Sonderregel des § 478 zum Verbauchsgüterkauf
- § 477Frist - Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Abs. 1 und §§ 433-435, 437, 439-443, 445a I, II, 445b abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich gewährt wird (II 1). Dies gilt unbeschadet des § 307 nicht für Schadensersatz (II 2), wohl aber für die Umgehung durch eine andere Gestaltung (II 3). - § 478 I, II ist auf Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegeben die jeweiligen Verkäufer entsprechend anwendbar, wenn der Schuldner ein Unternehmer ist (III). 16. Kapitel Besondere Arten des Kaufs