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3. Der Mieterwechsel

3.1 Unter Lebenden

189

Der Mieter kann seine Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht einfach auf einen anderen übertragen, dem Vermieter keinen anderen Mieter aufzwingen. Die Vertragsübernahme ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich[163].

3.2 Von Todes wegen

nach §§ 564, 580 vererblich

Wohnmietverhältnis§ 563Rangfolge

- Ehegatte oder Lebenspartner - Kinder des Mieters - andere Familienangehörige und sonstige Personen

gemeinsamen Haushalt

Eintritt eines solchen Haushaltsmitglieds in das Mietverhältnisgesetzliche Rechtsfolgeauflösend bedingt§ 563 III

§ 563 IV

§ 563a

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters oder der eintrittsberechtigten Personen sind nach §§ 563 V, 563a III unwirksam.

§ 563b I

Erbe des Wohnungsmieters§ 564kündigen

§ 580Mietverhältnis über eine andere Sache

4. Der Vermieterwechsel nach gewerblicher Weitervermietung zum Wohnen

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Ein Wohnraummietverhältnis entsteht nur dann

wenn das Hauptmietverhältnis endet, tritt nach § 565 I 1 der Vermieter in das Untermiet-Wohnverhältnis ein§ 565 II


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