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§ 565 I 2

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind nach § 565 III unwirksam.

5. Der Vermieterwechsel durch Veräußerung der Mietsache

5.1 „Kauf bricht nicht Miete“

191

§§ 566578578a

Die Überschrift: „Kauf bricht nicht Miete“ ist allerdings unsinnig, denn der schuldrechtliche Kauf kann die Miete nie brechen. § 566 handelt denn auch nicht vom Verkauf, sonder von der Übereignung der vermieteten Wohnung und soll den Mieter vor den Folgen des Eigentumswechsels schützen[170].

§§ 566-567b§§ 578, 578a

5.2 Der gesetzliche Übergang des Wohnmietverhältnisses auf den neuen Eigentümer

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Nach § 566 I tritt der Erwerber des vermieteten Wohnraums ab dinglichem Erwerbund für die Dauer seines Eigentums an Stelle des Vermieters in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein

Mit dem Eigentumswechsel entsteht zwar ein neues Mietverhältnis zwischen Erwerber und Mieter, aber mit den Rechten und Pflichten des bisherigen Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter, soweit sie erst nach dem Eigentumswechsel fällig werden[177].


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