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FormfreiMietvorvertrag

§ 550 S. 1 ist unabdingbar. rechtsmissbräuchlich,

6. Kapitel Die Mietzeit

1. Das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit

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Ein Mietverhältnis kann man auflösend befristet (§ 163) auf bestimmte Zeit vereinbaren, sodass es nach § 542 II mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne weiteres endet, wenn es nicht aus wichtigem Grund vorzeitig fristlos gekündigt oder aber vertraglich verlängert wird[215].

Verlängerungsoption

bedarf der Zeitmietvertrag über Wohnraum nach§ 575 I 1 jedoch einer besonderen Begründung

nur drei Gründe

- Absichtselbst zu nutzen - Absichtzu beseitigen, wesentlich zu verändern oder instand zu setzen - Absichtan einen Dienstpflichtigen zu vermieten

Ohne einen gesetzlichen Grund oder die rechtzeitige Mitteilung des Grundes ist das Mietverhältnis nach § 575 I 2 auf unbestimmte Zeit geschlossen

Beispiel

ergänzende Vertragsauslegung

Nach § 575 II 1 hat der Mieter frühestens 4 Monate vor Fristablauf ein Recht darauf, vom Vermieter binnen Monatsfrist zu erfahren, ob der Grund zur Befristung noch bestehe. Die Rechtsfolge einer verspäteten Mitteilung regelt § 575 II 2, die Rechtsfolge eines späteren Eintritts des Grundes regelt § 575 III.


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