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2.1 Die Kürzung und das Erlöschen der Mietzinsforderung

202

202 § 536 I 2Bruttomiete§ 536 I 1

Das Gesetzkürzt oder beseitigt unmittelbar die Zahlungspflichtanspruchsfeindliche Einwendung

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind nach § 536 IV unwirksam

2.2 Die Voraussetzungen der Mietzinskürzung

203

§ 536

Bild 25: Die Mietzinskürzung


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2.3 Der Sachmangel der Mietsache

Die Mietsache hat nach § 536 I 1 einen Sachmangel, wenn sie schlechter ist, als sie nach dem Mietvertrag sein darf, und deshalb zum vertragsmäßigen Gebrauch nicht voll taugt

Eine bestimmte Beschaffenheit der Mietsache können die Vertragspartner auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten vereinbaren. Die insgeheime Vorstellung und Erwartung des Mieters genügt auch dann nicht, wenn der Vermieter sie kennt, ihr aber nicht zustimmt[271].

§ 536 I 3§ 536 Ia

Wie beim Kauf kann der Mangel in der Beschaffenheit der Mietsache, in ihrer Beziehung zur Umwelt oder in einer öffentlichrechtlichen Gebrauchsbeschränkung liegen.