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Auf das Vorkaufsrecht sind, soweit § 577 nichts anderes bestimmt, die § 463 ff. über den Vorkauf anwendbar (I 3). Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden (II). Sein Vorkaufsrecht übt der Mieter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer aus (III)[557]. Stirbt der Mieter, geht das Vorkaufsrecht auf die Personen über, die nach § 563 I, II in das Mietverhältnis eintreten (IV).

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind unwirksam (V).

2. Die gesetzliche Konstruktion des Vorkaufsrechts

vorgeschriebene Reihenfolge der Vorgänge

Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur eine von zwei gleichberechtigten Alternativen, denn nach § 577 I 1 genügt es, dass Wohnungseigentum „begründet werden soll“ und das künftige Wohnungseigentum dann an einen Dritten verkauft wird. Die bloße Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, reicht dazu freilich nicht aus, sondern muss nach außen „hinreichend manifestiert“ werden, etwa derart, dass der Vermieter die Teilungserklärung nach § 8 WEG notariell beurkunden lässt oder sich beim Verkauf des noch ungeteilten Grundeigentums gegenüber dem Dritten zur Aufteilung nach § 8 WEG verpflichtet und im Kaufvertrag die künftige Wohneinheit deutlich genug bestimmt[560]. Aber auch diese Alternative muss die zeitliche Reihenfolge des § 577 I 1 einhalten. Die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, darf erst nach Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter und muss noch vor dem Verkauf an den Dritten dokumentiert werden, andernfalls erwirbt der Wohnungsmieter kein Vorkaufsrecht[561].


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