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§ 544

Kündigungsschutz des Wohnungsmieters § 573d I

§ 575aWohnungsmieters

17. Kapitel Die Verjährung der Ersatzansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis

1. Die kurze Verjährungsfrist

282

Nach § 548 verjähren in 6 Monaten

Systematisch ist § 548 eine Hilfsnorm für die Verjährungseinrede aus § 214 I.

Beweislast

2. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

283

Nach § 548 I 1 verjähren in 6 Monaten alle Ersatzansprüche, die der Vermieter mit Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache begründet,

Analog § 548 I 1

284

§ 768

§ 215

285

§ 548 I 2

Nach § 307 I unwirksam ist die vom Vermieter vorformulierte verlängerte Verjährungsfrist auf 12 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses[548].

§ 548 I gilt nicht

3. Die Verjährung der Ansprüche des Mieters

286

In 6 Monaten verjähren nach § 548 IIVerwendungsersatzWegnahme einer Einrichtung

18. Kapitel Wohnungsmiete und Wohnungseigentum

1. Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Wohnungsmieters

287

Nach § 577 erwirbt der Wohnungsmieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht an der Mietwohnung


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