Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн
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b. Auf der anderen Seite – und im Gegensatz zu dem eben formulierten Auftrag – steht das Verdikt des sozialpädagogischen Sozialarbeitsverständnisses, etwa ausgedrückt in der Feststellung: »Resozialisierung im engen Sinne von Kriminalitätsvermeidung ist nicht das primäre Ziel Sozialer Arbeit« (Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 69).
Es erscheint daher klärungsbedürftig, wie ein solcher diametraler Gegensatz zwischen professionellem Auftrag (a.) und disziplinärer Grundlegung (b.) theoretisch und praktisch aufgelöst werden kann. In der Frage der Weiterentwicklung der Praxis führt diese Aporie dazu, dass es beispielsweise in der Bewährungshilfe inkompatible Vorstellungen gibt (z. B. in der Frage der Notwendigkeit oder Ablehnung der Diagnostik, der Risikoeinschätzung, der Manualisierung etc.).
Wie oben dargestellt führt eine konsequente Ablehnung des »doppelten Mandats« (im Sinne des Auftraggebers Justiz) zum Ausstieg aus der öffentlichen Justizsozialarbeit. Dies kann man durchaus so vertreten, allerdings müsste man es dann auch so benennen. Das Unterfangen, diese offenkundigen Disparitäten zu lösen, kann hier nicht geleistet werden, es ist an den entsprechenden Vertreter*innen selbst, zu einer Klärung beizutragen. An dieser Stelle können wir die genannte Problematik nur pragmatisch im Sinne einer Vorentscheidung umgehen und unseren weiteren Überlegungen im Wesentlichen den ökosozialen Sozialarbeitsansatz zugrunde legen.