Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн

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Der ökosoziale Sozialarbeitsansatz akzeptiert also grundsätzlich den Zwangskontext und setzt sich methodisch mit diesen Grundgegebenheiten auseinander (vgl. auch: Wendt 1997). Dies lässt sich in gleicher Weise nicht vom Lebensweltorientierten Ansatz sagen. Insbesondere von den Vertreter*innen, die postulieren, das »fachlich Eigene« im Bereich der Straffälligenhilfe, also das einzig sozialarbeiterisch Vertretbare, sei »ein sinnverstehendes, hermeneutisches Paradigma« (Cornel et al. 2019, 86), wird nicht nur die Grenze zwischen Sozialer Arbeit und Sozialpädagogik verwischt, es werden mit der Ineinssetzung von Justizsozialarbeit und hermeneutischem Verstehen viele andere Tätigkeiten, die Soziale Arbeit leisten muss (z. B. Schuldenregulierung, Risikoeinschätzung zur Rückfallvermeidung, Opferschutz) nicht als sozialarbeiterisch statthaft erklärt. Dies erscheint auch angesichts der eben dargelegten alternativen Sozialarbeitstheorie eine nicht zulässige (und nicht begründbare) Engführung.

Wenn zudem aus dem Lebensweltansatz gefolgert wird, dass das »dialogische Aushandeln« von Hilfebedarfen zwischen Klient*in und Sozialpädagog*in sich durchgesetzt habe (Galuske 2018, 1001; vgl. auch: Ghanem & Graebsch 2020, 69) und damit der Verhandlungsmodus zur methodischen Haupthandlungsmaxime erklärt wird, mag das für die Hilfeplankonferenz in der Jugendhilfe noch möglich sein, im Kinderschutz des Jugendamtes ist ›Aushandeln‹ allenfalls ein Teil des Repertoires, ein anderer Teil wird im Zwangskontext nicht an Interventionen vorbeikommen, die auch gegen den Willen von Klient*innen gerichtet sein können.


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