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Dass bei der Ausgabe von neuen Münzen das alte Geld außer Kurs gesetzt, um des Metallwertes willen aber eingezogen und mit entsprechendem Abschlag gewechselt wurde, ist ein sehr alter Brauch. In seinem »Wörterbuch der Münzkunde« erwähnt Freiherr Friedrich v. Schrötter, dass derartiges schon im alten Rom gemacht wurde (S. 440), und Prof. A. Suhle führt in seiner Schrift »Die deutschen Münzen des Mittelalters« an, dass Karl der Große im Kapitular von Mantua anno 781 mit seiner grundlegenden Neuordnung des Münzwesens die Annahme der alten Pfennige verboten habe (S. 22).

Nach der mittelalterlichen Münzverfassung, die insbesondere im »Sachsenspiegel« niedergelegt war – dem ältesten und bedeutendsten deutschen Rechtsbuch, 1220 von Eike von Repkow in lateinischer Sprache, später noch in niedersächsischer Mundart geschrieben und großenteils vom »Schwabenspiegel« für Südwest-Deutschland übernommen –, war es rechtens, eine Änderung der Münzen vorzunehmen, »wenn neue Herren kommen«. Anläßlich eines solchen Wechsels der Herrschaft, sei es auf Grund von Erbfolge beim Tode eines Fürsten oder Grafen oder auch nach dem Ausgang von Machtkämpfen unter den Großen, war es demgemäß nach dem Gesetz der »Renovatio Monetarum« Rechtsbrauch, die umlaufenden Münzen aufzurufen und unter Abzug eines Schlagschatzes gegen neue Münzen einzuziehen.

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