Читать книгу Das Geld in der Geschichte онлайн

40 страница из 60

Die straffe Ordnung des Münzwesens, die Karl der Große durchgesetzt hatte, ist unter seinen Nachfolgern wieder verloren gegangen. In einem Kapitular des Kaisers (805) war einst befohlen worden, dass Münzen nur an kaiserlichen Pfalzen geprägt werden durften; und es war vorgeschrieben, »dass diese neuen Pfennige in jedem Ort, in jeder Stadt und auf jedem Marktplatz ebenso umlaufen und von allen empfangen werden«. Nach A. Luschin v. Ebengreuth, »Grundriss der Münzkunde«, war die Münzhoheit als solche ein wesentliches Recht des römischen Imperators, von dem es auf den Kaiser des «Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation« überging. Von Thomas von Aquin wurde dann aber die Lehre begründet und verbreitet, dass die Münzhoheit auch dem Papst und der Kirche zustehe. Diese Auffassungen fanden in den mittelalterlichen Rechtsbüchern ihren Niederschlag; so kam es, dass schließlich jedermann, der eine höchste Gewalt, ein »supremum imperium« innehatte, auch das Recht der Münzhoheit besass, das er nach unten gegen Abgaben oder auch als Pfründe für Vasallen- und andere Dienstleistungen weiterverleihen konnte (siehe a.a.O. S. 58).

Правообладателям